Alles Wichtige zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 2025
Alles Wichtige zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 2025
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein bedeutendes Gesetz zur Verbesserung der Standards im Bereich der Barrierefreiheit. Es wurde am 16. Juli 2021 verabschiedet und gilt für alle Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht oder erbracht werden. Dazu gehören beispielsweise E-Books, Tablets, Telefondienste, Selbstbedienungsterminals, Router, Online-Shops und natürlich auch Webseiten. Damit Sie alle wichtigen Anforderungen und Fristen kennen, stellen wir Ihnen diese in diesem Beitrag genauer vor und fassen sie am Ende noch einmal zusammen.
Was ändert sich durch das neue BFSG?
Bisherige Gesetzgebung
Bereits vor dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) gelten in Deutschland mehrere wichtige Verordnungen zur barrierefreien Gestaltung von Webseiten, Produkten und Dienstleistungen, die hauptsächlich auf nationalen und europäischen Vorschriften basieren. Zu den wichtigsten vier Regelungen gehören die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), sowie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), die EU-Richtlinie 2016/2102 und das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Fast alle dieser Vorschriften verpflichten öffentliche Anbieter, ihre Anwendungen barrierefrei zu gestalten, basierend auf den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf den Konformitätsstufen A und AA.
Diese Vorschriften zielen bereits darauf ab, die Zugänglichkeit von Online-Diensten und Informationen zu verbessern und sicherzustellen, dass alle Verbraucher, unabhängig von ihren Fähigkeiten, gleichberechtigt am digitalen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
Neue Verordnung
Ab Mitte 2025 tritt dann das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft und verstärkt die bisherigen Anforderungen noch. Die wichtigsten Ergänzungen dieses umfassen:
- Erweiterte Anwendungsbereich: Während sich die bisherigen Regelungen, wie die BITV 2.0, hauptsächlich auf öffentliche Stellen konzentrierten, erweitert das BFSG die Barrierefreiheitspflicht auf viele private Anbieter. Dies umfasst vor allem Unternehmen in den Bereichen E-Commerce, Finanzdienstleistungen, Verkehr, Telekommunikation und mehr. So sollen alle wichtigen allgemeinen Dienstleistungen barrierefrei zugänglich werden.
- Inklusion von Produkten und Dienstleistungen: Das neue Gesetz geht über Webseiten hinaus und definiert auch Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen, Selbstbedienungsterminals und anderer digitaler Angebote.
- Verpflichtende Einhaltung von WCAG 2.1 Level AA: Das BFSG schreibt explizit die Einhaltung der Web Content Accessibility Guidelines 2.1 Level AA-Richtlinien vor, was eine Verschärfung und Konkretisierung der Anforderungen an die Barrierefreiheit darstellt. Die genauen Inhalte dieser Guideline stellen wir im nächsten Abschnitt vor.
- Technische Kompatibilität und Robustheit: Es wird ein stärkerer Fokus auf die technische Kompatibilität und Robustheit von Websites und Apps gelegt, um sicherzustellen, dass sie mit verschiedenen assistiven Technologien nahtlos funktionieren.
- Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen: Das BFSG sieht erweiterte Überwachungsmechanismen vor, die vor allem die regelmäßige Überprüfung und Audits der Barrierefreiheit von Webseiten, Anwendungen und Produkten umfassen. Nutzer müssen zudem Barrieren und Verstöße gegen die Barrierefreiheitsanforderungen melden können und Unterstützung erhalten.
- Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen: Das Gesetz sieht auch Maßnahmen zur Schulung von Website-Betreibern, Designern, Entwicklern und Content-Managern vor, damit diese über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erstellung und Pflege barrierefreier Webseiten verfügen. Zudem fördert das BFSG auch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der Barrierefreiheit, um eine breitere Akzeptanz und Unterstützung zu erreichen.
- Erklärungen zur Barrierefreiheit: Webseiten-Betreiber müssen transparente Barrierefreiheitserklärungen bereitstellen, die den aktuellen Stand der Barrierefreiheit dokumentieren und Kontaktinformationen für Feedback enthalten.
- Sanktionen bei Nichteinhaltung: Es sind Sanktionen für Unternehmen und Organisationen vorgesehen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhalten. Diese können Geldstrafen oder andere rechtliche Maßnahmen umfassen. Genaueres dazu finden Sie in einem späteren Abschnitt dieses Blogs.
Das Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bringt mehrere bedeutende Änderungen und Erweiterungen im Vergleich zu den bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Barrierefreiheit von Webseiten. Es zielt noch mehr darauf ab, die digitale Teilhabe für alle Menschen zu verbessern und sicherzustellen, dass niemand aufgrund von Barrieren im Internet ausgeschlossen wird, was ein wichtiger Schritt in Richtung einer inklusiveren Gesellschaft darstellt.
Was sind die WCAG 2.1 Level AA-Richtlinien zur Barrierefreiheit einer Website?
Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) muss jedes Produkt oder jede Website barrierefrei im Sinne der WCAG 2.1 Level AA-Richtlinien sein, um auch für Menschen mit Beeinträchtigungen zugänglich und nutzbar zu sein. Hier sind die wichtigsten Punkte, die dabei beachtet und implementiert werden müssen:
1. Wahrnehmbarkeit
- Textalternativen: Bereitstellung von Textalternativen für alle Nicht-Text-Inhalte, wie Bilder, Videos, Audio-Dateien und interaktive Elemente, die von Screenreadern gelesen werden können.
- Untertitel und Audiodeskriptionen: Videos müssen mit Untertiteln für hörgeschädigte und gegebenenfalls mit Audiodeskriptionen für seheingeschränkte Nutzer versehen sein.
- Kontrast und Lesbarkeit: Der Inhalt muss so gestaltet sein, dass beispielsweise Schriftgröße, Farbkontrast und Inhalte angepasst werden können.
2. Bedienbarkeit
- Tastaturnavigation: Alle Funktionen der Webseite müssen mit der Tastatur bedienbar sein. Dies bedeutet, dass Nutzer, die keine Maus verwenden können, die Webseite vollständig navigieren und benutzen können müssen.
- Zeitgesteuerte Inhalte: Inhalte, die sich automatisch aktualisieren oder nach einer bestimmten Zeit verschwinden, müssen vom Nutzer kontrolliert werden können, um Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Sehbehinderungen nicht zu verwirren.
- Navigationshilfen: Die Navigation sollte klar strukturiert und konsistent sein. Dabei können Navigationshilfen wie Breadcrumbs und eine Sitemap bereitgestellt werden, die den Nutzern das Auffinden von Informationen erleichtern.
3. Verständlichkeit
- Lesbarkeit: Texte müssen in einfacher und verständlicher Sprache geschrieben sein.
- Vorhersehbare Funktionalität: Die Bedienung der Website muss vorhersehbar sein, weshalb es keine überraschenden Änderungen der Seitenelemente geben darf.
- Eingabehilfen: Unterstützung durch Eingabehilfen wie Autovervollständigung und klare Fehlermeldungen bei Formularen.
4. Robustheit
- Kompatibilität: Die Website muss so gestaltet sein, dass sie mit unterschiedlichen Browsern, Betriebssystemen und assistiven Technologien (wie Eingabehilfen und Screenreadern) kompatibel ist.
- Fehlerbehandlung: Die Website muss robust genug sein, um bei Fehlern oder inkompatiblen Technologien korrekt zu funktionieren.
- Fehlervermeidung und -korrektur: Formulare sollten klare und verständliche Fehlermeldungen anzeigen und dem Nutzer Hilfestellungen zur Fehlerbehebung bieten.
5. Technische Anforderungen
- HTML und ARIA: Verwendung semantisch korrekter HTML-Tags und ARIA (Accessible Rich Internet Applications)-Attribute, um die Struktur und Beziehungen von Inhalten klar zu definieren, sodass sie für Assistenz-Technologien verständlich sind.
- WCAG 2.1 Level AA: Webseiten müssen den Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines 2.1 auf Level AA entsprechen. Diese Richtlinien beinhalten detaillierte Anforderungen zur Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit von Webinhalten.
6. Prozessuale Anforderungen
- Regelmäßige Überprüfungen: Webseiten sollten regelmäßig auf Barrierefreiheit überprüft werden, sowohl durch automatisierte Tests als auch durch manuelle Prüfungen mit Nutzern, die Behinderungen haben.
- Feedback-Kanäle: Nutzer müssen Barrieren melden können, weshalb Feedback-Kanäle eingerichtet werden sollten. Diese können beispielsweise ein Kontaktformular oder eine spezielle E-Mail-Adresse sein.
- Schulung und Sensibilisierung: Entwickler, Designer und Content-Manager sollten regelmäßig in barrierefreiem Webdesign geschult werden, um sie für die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu sensibilisieren und sicherzustellen, dass neue Inhalte und Funktionen barrierefrei gestaltet werden.
- Dokumentation und Transparenz: Webseitenbetreiber sollten ihre Bemühungen und Strategien zur Barrierefreiheit dokumentieren und zum Beispiel durch eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihrer Webseite transparent machen.
Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen stellen Webseitenbetreiber sicher, dass ihre Webseiten den Anforderungen des BFSG entsprechen und für alle Nutzer zugänglich sind, unabhängig von deren individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen.
Wer fällt alles unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
(Klein-)Unternehmen
Das BFSG betrifft jeden, der Produkte und Dienstleistungen anbietet, die unter die Anforderungen des Gesetzes fallen. Die Hauptsektoren, die betroffen sein könnten und was sie bieten müssen, sind:
Bereich |
Was barrierefrei sein muss |
Einzelhandel und E-Commerce |
Websites, mobilen Anwendungen und physischen Standorte. |
Gastronomie und Beherbergung |
Räumlichkeiten und Dienstleistungen (zum Beispiel Zugänge, Speisekarten und Buchungssysteme). |
Handwerksbetriebe |
Barrierefreie Optionen für die Kommunikation oder Nutzung ihrer Dienstleistungen. |
Dienstleister wie Banken, Versicherungen, Reisebüros und Transportdienste |
Dienstleistungen und Kommunikationsmittel. |
Freiberufler und Selbstständige |
Kommunikation, Dienstleistungen und Inhalte (Content Creators und Webdesignern). |
Kulturelle und kreative Branchen |
Veranstaltungen, Theateraufführungen, Konzerte oder digitale Inhalte müssen barrierefrei zugänglich sein. |
Technologie und IT |
Produkte wie Software, Apps, Websites oder andere technologische Lösungen. |
Bildungs- und Weiterbildungs-einrichtungen |
Barrierefreies Angebot wie Aufzeichnungen und verschiedene Medienformen. |
Je nach Branche und Art der angebotenen Produkte und Dienstleistungen können die Anforderungen variieren, weshalb sich Unternehmen selbst genau über diese informieren und entsprechen Maßnahmen ergreifen sollten. Dies könnte auch bedeuten, Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Kleinstunternehmen, definiert mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz, sind vom BFSG ausgenommen.
Hersteller, Händler und Importeure
Hersteller, Vertreiber und Importeure von Produkten müssen unter anderem die folgenden Punkte sicherstellen:
- die Produktgestaltung muss barrierefrei und gegebenenfalls für assistive Technologien geeignet sein
- eine Kennzeichnung oder Beschreibung der Produkte, um ihre Barrierefreiheit zu kommunizieren
- Benutzerinformationen, Anleitungen und Dokumentationen müssen in verschiedenen Formen angeboten werden
- Kundendienst und Support müssen barrierefrei zugänglich sein, sowie ein Beschwerdemanagementsystem eingerichtet werden
- die Schulung von Mitarbeitern, um kompetent auf verschiedenen Bedürfnisse eingehen zu können
Indem sie diese Anforderungen erfüllen, tragen Hersteller und Vertreiber zur Umsetzung der Ziele des BFSG bei, die digitale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen oder fortgeschrittenen Alters zu erleichtern.
B2B Unternehmen
B2B-Unternehmen (Business-to-Business) sind vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die von Endkunden genutzt werden und so unter die BFSG-Anforderungen fallen (zum Beispiel Software, elektronische Geräte, Websites, mobile Anwendungen). Das Unternehmen muss dann sicherstellen, dass diese Angebote die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, auch wenn die direkten Kunden andere Unternehmen sind.
Zudem müssen Unternehmen, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen oder als Lieferanten für öffentliche Einrichtungen tätig sind, die Barrierefreiheitsanforderungen einhalten. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Beschaffung barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen, was B2B-Unternehmen dazu zwingt, ihre Angebote entsprechend anzupassen.
Zusammenfassung der Fristen und Pflichten
Stichtag: 28. Juni 2025.
Pflichten: Einhaltung der WCAG 2.1 Level AA, regelmäßige Überprüfungen und Bewertungen der Barrierefreiheit.
Übergangsfristen gelten nur für Dienstleistungen unter dem Einsatz von Produkten und für Selbstbedienungsterminals. Webseiten, Online-Shops und ähnliches fallen nicht darunter.
Welche Sanktionen drohen bei der Nicht-Einhaltung des Gesetzes ab 2025?
Wird die Barrierefreiheit nicht eingehalten und somit gegen das neue Gesetz verstoßen, drohen verschiedene Sanktionen. Die variieren je nach Art und Schwere des Verstoßes. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Webseiten-Betreiber die Anforderungen zur Barrierefreiheit ernst nehmen und umsetzen. Hier sind die möglichen Sanktionen im Detail:
- Verwarnungen und Aufforderungen zur Nachbesserung: Bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen können die zuständigen Behörden eine Verwarnung aussprechen und den Webseiten-Betreiber auffordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
- Geldstrafen: Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann ein Bußgeld verhängt werden. Die Höhe dieser Geldstrafe kann je nach Umfang und Dauer des Verstoßes variieren.
- Verpflichtung zur Durchführung spezifischer Maßnahmen: Die Behörden können Webseiten-Betreiber verpflichten, bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit durchzuführen, einschließlich der Beauftragung externer Experten für Barrierefreiheit.
- Klagen und gerichtliche Maßnahmen: Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch die mangelnde Barrierefreiheit beeinträchtigt sind, können rechtliche Schritte einleiten und auf Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen klagen. Dies kann zu gerichtlichen Anordnungen führen, die den Webseiten-Betreiber zur Nachbesserung zwingen.
- Entzug von Lizenzen oder Zertifikaten: In bestimmten Branchen kann die Nicht-Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zum Entzug von Lizenzen oder Zertifikaten führen, die für den Betrieb erforderlich sind.
- Verlust von Fördermitteln oder öffentlichen Aufträgen: Organisationen, die gegen das Gesetz verstoßen, können von der Vergabe öffentlicher Aufträge oder von der Gewährung von Fördermitteln ausgeschlossen werden.
Die Sanktionen bei Nicht-Einhaltung des BFSG sind vielfältig und können erhebliche Auswirkungen auf Webseiten-Betreiber haben. Es ist daher entscheidend, dass Webseiten rechtzeitig an die gesetzlichen Anforderungen angepasst werden, um diese Sanktionen zu vermeiden und die Barrierefreiheit für alle Nutzer sicherzustellen.
Fazit
Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung einer inklusiveren digitalen Gesellschaft dar. Es erweitert ab dem 28. Juni 2025 die bestehenden Regelungen auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, bezieht private Anbieter ein, stellt strengere Anforderungen und führt klare Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen ein. Dadurch soll mehr Menschen der Zugang zu Websites und anderen digitalen Angeboten ermöglicht werden. Verkäufer und Betreiber müssen diese Änderungen ernst nehmen und rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, denn die Umsetzung des BFSG kann mitunter komplex werden und sollte deshalb nicht zu spät in Angriff genommen werden! Beratung und weitere Informationen können Sie vor allem über die Bundesfachstelle Barrierefreiheit erhalten.
weitere Quellen:
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): https://bfsg-gesetz.de/
Breadcrumps auf Webseiten: https://www.ionos.de/digitalguide/websites/webdesign/breadcrumb-navigation-bedeutung-und-beispiele/
Tipps für die Webseiten-Navigation: https://www.wyreframe.de/blog/8-tipps-fur-eine-perfekte-website-navigation
Webinarreihe zum BFSG 2025 im E-Commerce: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/Webinare-BFSG-2025/webinarreihe-bfsg-2025_node.html